Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Mieter  einer Wohnung müssen den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach der Schlüsselübergabe anfechten. Aber: In einigen Kantonen muss der Vermieter auf einem Anfangsmietzinsformular den Mietzins des Vormieters bekanntgeben und eine allfällige Erhöhung begründen.

Dort kann der Mieter die Angemessenheit des Anfangsmietzinses auch später noch überprüfen lassen, sofern ihm das Formular nicht spätestens 30 Tage nach der Schlüsselübergabe ausgehändigt wurde. Allenfalls zu viel bezahlte Mietzinskosten können dann zurückverlangt werden.